9 Hedge-Fonds sind mit ihren Klagen gegen die Porsche-Holding-SE jetzt auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 26.03.2015 ihre Berufungen gegen ein Urteil des Stuttgarter Landgerichts (LSK 2014, 170605) zurückgewiesen (Az.: 2 U 102/14). Die Hegde-Fonds hatten wegen Leerverkäufen von VW-Stammaktien Schadenersatz in Höhe von noch 1,176 Milliarden Euro verlangt, weil Porsche seit März 2008 wiederholt eine bestehende Absicht zur Übernahme von VW geleugnet habe. Das OLG hat insbesondere eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Hedge-Fonds durch Porsche im Sinne des § 826 BGB verneint.
Sittenwidrige Schädigung auszuschließen
Das Urteil behandelt verschiedene Anspruchsgrundlagen. Zentral sei der Vorwurf, das Verhalten von Porsche sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) zu bewerten, so das OLG. Dies sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Der Anspruch aus § 826 BGB setze eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus. Einfache Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstöße genügten regelmäßig nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seien die maßgeblichen Umstände und Indizien zu bewerten. Dabei habe das OLG keine grob unrichtigen Auskünfte feststellen können, die eine besondere Verwerflichkeit begründen könnten.
Anspruch scheitert schon an Vorsatz
Die Pressemitteilung der Beklagten vom 10.03.2008 sei allenfalls doppeldeutig gewesen und auch durch Analysten unterschiedlich interpretiert worden. Die angeblichen Auskünfte des «Investor Relations Manager» der Beklagten seien nicht sittenwidrig gewesen. Dass die Kontaktaufnahme durch die Klägerinnen erfolgt sei, spreche gegen eine zielgerichtete Desinformation durch Porsche. Die Auffassung der Klägerinnen führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Zwang zur Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen ihnen gegenüber. Zudem sei die beabsichtigte Ausnutzung eines so erlangten Wissens im Zuge von Leerverkäufen zulasten der Klägerinnen in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus seien weder ein Schädigungsvorsatz der Beklagten noch die Ursächlichkeit angeblicher Falschinformationen für bestimmte Verkäufe, noch eine bestimmte Schadenshöhe feststellbar.
Mangels Schutzgesetzes kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20a WpHG beziehungsweise §§ 37b und c WpHG verneint das OLG Stuttgart ebenfalls. Denn § 20a WpHG sei nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. WM 2012, 303). §§ 37b und c WpHG seien nicht einschlägig, weil dort nur die Haftung des Emittenten geregelt sei, Porsche aber keine Aktien verkauft habe. Die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit notwendigen Ad-hoc-Mitteilungen sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Auch kartellrechtliche Ansprüche auszuschließen
Kartellrechtliche Ansprüche (§§ 33 Abs. 1, 3 GWB mit Art. 102 AEUV) verneinte das OLG – unbeschadet der Frage, ob das Kartellrecht auf Wertpapiergeschäfte überhaupt anwendbar ist – ebenfalls, weil die Leerverkäufe nicht unter dem Zwang einer Marktmacht der Porsche Holding SE erfolgt seien und der Markt nicht auf VW-Stammaktien beschränkt gewesen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens hat der Senat abgelehnt.
Quelle Beck-Online[:en]Die Kanzlei Dr. Krohn ist eine Norderstedter Rechtsanwaltskanzlei deren Schwerpunkte im Wirtschaftsrecht, Zivilrecht und Wirtschaftsstrafrecht liegen. Rechtsanwalt Dr. Krohn ist insbesondere spezialisiert im Handels- und Gesellschaftsrecht und der Beratung von Unternehmenstransaktionen (Mergers- und Acquisitions). Zudem erhalten die Mandanten erstklassige Rechtsberatung auf den Gebieten des Allgemeinen Zivilrechts, Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung (inklusive AGB), Miet- und Wohnungseigentumsrechts, Verkehrsrechts, Insolvenzrechts und des Wirtschafsstrafrechts sowie den Schnittmengen dieser Rechtsgebiete.