Ein Hotel haftet nicht, wenn seinen Gästen Gepäck aus dem Auto gestohlen wird, das auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt wurde. Das Kölner Landgericht hat die Klage eines Ehepaars, abgelehnt, dem Hochzeitgeschenke aus dem Fahrzeug gestohlen worden waren. Das Ehepaar legte Berufung ein (Urteil vom 12.05.2016, Az.: 22 O 285/15).
Haftung nur für Diebstahl aus Hotelgebäude

Dem Gericht zufolge haftet ein Hotel nur für Dinge, die aus dem Gebäude gestohlen werden – nicht aber für Diebstähle aus einem Fahrzeug. Das Paar hatte nach seiner Hochzeitsfeier zwei Nächte in dem Hotel verbracht. Am Abend vor der Abreise hatten Hotelmitarbeiter das Gepäck samt Geschenken in das auf dem Hotelparkplatz abgestellte Auto geladen. Am Morgen war das Gepäck verschwunden – darunter Schmuck im Wert von angeblich mehr als 50.000 Euro.

Quelle:Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 31. August 2016 (www.beck-online.de)